Jahr: 2021

Mittwoch, 22.12. letzter Schultag vor den Ferien

Die Weihnachtsferien beginnen in diesem Jahr genau am Tag des Heiligabend. Da unsere Schülerinnen und Schüler am Donnerstag, den 23.12.2021 einen Studientag haben, ist der letzte Schultag vor den Weihnachtsferien der 22.12.2021. Der Unterricht endet nach der 6. Stunde um 13:20 Uhr.

Köln entdecken – Ein Ausflug mit der 7b

Es ist kalt und morgens noch nebelig, am gestrigen Tag hat es noch wie aus Eimern geschüttet. Es ist einer dieser Herbsttage,an denen man sich fragt: "Kann ich nicht einfach im Bett liegen bleiben?" Aber nicht die Schülerinnen und Schüler der 7b. Diese freuten sich schon seit Wochen auf ihren gemeinsamen Ausflug nach Köln. Und sie wurden belohnt. Zusammen mit dem Wetter hellte sich auch die Stimmung der Klassenkameraden auf, die zusammen mit ihrer Klassenlehrerin Frau Seifert und Frau Nabizada einen schönen Tag in der Domstadt verbrachten. Es wurde durch die Stadt geschlendert und es gab sogar eine Führung.  Die Schülerinnen und Schüler hatten selbst den Städtetrip als gemeinsame Aktion vorgeschlagen. So genossen sie den Ausflug und kehrten erschöpft aber glücklich am Nachmittag nach Essen zurück.

Neue 3G Regel am Arbeitsplatz betrifft auch die Schule

Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz

 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Donnerstag beschlossen, die vor geraumer Zeit aufgrund der Corona-Pandemie festgestellte „Epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht zu verlängern. Stattdessen hat der Bundestag neue Regeln für den Infektionsschutz beschlossen, denen auch der Bundesrat zugestimmt hat. Hiermit möchte ich Sie über die unmittelbar geltenden Folgen dieser Beschlüsse und deren Auswirkungen auf den Schulbetrieb informieren:

 

Änderungen für Beschäftigte

Für eine noch wirksamere Bekämpfung des Infektionsgeschehens gelten im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz ab Mittwoch, 24. November 2021, folgende Vorgaben:

 

  • Beschäftigte dürfen ihre Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel am Arbeitsplatz) und eine entsprechende Testbescheinigung mitführen. Dies gilt im Schulbereich für alle Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen (einschließlich Personal der OGS). Das Betreten der Schule durch nicht immunisierte Beschäftigte, die noch keine Testbescheinigung haben, ist zur Durchführung eines beaufsichtigten Tests jedoch ausdrücklich erlaubt.

 

  • Aufgrund der auf 24 Stunden begrenzten Gültigkeit der Testnachweise für einen Antigen-Selbsttest müssen nicht immunisierte Lehrkräfte und sonstige, nicht immunisierte Beschäftigte, die sich täglich in der Schule aufhalten, auch täglich getestet werden. Der Nachweis über einen PCR-Test ist dagegen 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Testvornahme gültig. Der Nachweis einer negativen Testung muss unabhängig von der Dauer des täglichen Aufenthalts in der Schule geführt werden.

 

  • Anders als bisher lassen die neuen Regelungen eine Testung zuhause vor Schulbeginn nicht mehr zu. Die Testung muss in der Schule unter der Aufsicht eines Dritten stattfinden. Diese aufsichtführende Person muss mit der Durchführung von Testungen vertraut sein, was allerdings auf die große Mehrzahl der Lehrkräfte zutreffen wird. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung testen zu lassen (Bürgertestung) und den Testnachweis in der Schule den mit der Kontrolle beauftragten Personen vorzulegen.

 

  • Der Schulleitung kommt dabei die Verpflichtung zu, die Impf-, Genesungs- oder Testnachweise zu überprüfen, wobei die Testnachweise täglich zu überprüfen sind. Außerdem muss sie regelmäßig (nicht täglich) dokumentieren, dass solche Überprüfungen stattgefunden haben und alle Beschäftigten davon erfasst wurden. Die Schulleitung kann diese Aufgaben an eine oder mehrere andere Lehrkräfte delegieren. Mit der Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtung geht eine Verpflichtung der Lehrkräfte und des sonstigen an Schule tätigen Personals einher, die entsprechenden Nachweise auf Verlangen vorzulegen. Die hierzu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach § 28b Absatz 3 Satz 3 Infektionsschutzgesetz zulässig.

 

Keine Änderungen für Schülerinnen und Schüler

Die Regelungen zu den Testnachweisen für Schülerinnen und Schüler in der Coronaschutzverordnung werden beibehalten:

 

  • Schülerinnen und Schüler benötigen nach wie vor keinen Testnachweis für Aktivitäten im Freizeitbereich. Die regelmäßigen Schultestungen erlauben es, diese Schülergruppe außerhalb der Schule „als getestet“ anzusehen. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren benötigen in allen Fällen, in denen die 2G-Regel gilt, auch keinen Nachweis über die Immunisierung.

 

  • Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, also 16 Jahre und älter sind, bekommen auf Nachfrage einen Nachweis über ihre schulische Testung. Mit dieser Bescheinigung können sie, wie bisher, außerhalb der Schule die Teilnahme an den Schultestungen belegen.

 

  • Schülerinnen und Schüler können zur Erfüllung von Nachweispflichten auch weiterhin auf die kostenfreien Bürgertests zurückgreifen.

 

Backen für die Klassenkasse

Am Elternsprechtag versorgte die Klasse der 10c Eltern, Schülerinnen und Schüler mit leckerem selbstgebackten Kuchen!

Wir bedanken uns recht herzlich und hoffen es ist einiges für die Klassenkasse zusammengekommen.

Bertha nimmt an Wettbewerb teil

Der 9er Sowikurs von Herrn Emrich nimmt am aktuellen Durchlauf des Planspiel Börse der Sparkasse Essen teil.

In diesem Simlationsspiel lernen die Schüler mit einem fiktiven Gelddepot den verantwortungsvollen Umgang mit Geld und tauchen ein in die Welt der Börse mit Aktien und Wertpapiere.

Politik aktuell – Was sich unsere Schüler von der nächsten Bundesregierung wünschen…

Zwar dürfen viele Schüler unserer Schule noch nicht wählen. Trotzdem haben sie eine Meinung, was sie sich vom nächsten Bundeskanzler oder der nächsten Bundeskanzlerin wünschen.

Hier eine Auswahl der Schülerantworten:

 

Für die Inhalte der Briefe sind die Schüler im Sinne der Meinungsfreiheit verantwortlich. Die angesprochenen Punkte müssen dabei nicht der Meinung der Redaktion widerspiegeln.